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Vereinssatzung des Medien-Club e.V.
(c)2003 Medien-Club e.V.
(§10)...Andernfalls wird ein Versammlungsleiter per Abstimmung bestimmt. Die Mitglieder-
versammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:- Genehmigung des Haushaltsplans für
das kommende Geschäftsjahr - Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes
und dessen Entlastung - Wahl des Vorstands und des Kuratoriums - Festsetzung der Höhe
des Mitgliedsbeitrages - Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung
§11 Das Kuratorium Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von 2 Jahren ein
Kuratorium. Es hat die Aufgabe und das Recht die Arbeit des Vorstands zu unterstützen und
den Verein zu beraten. Seine Mitglieder sollen herausragende und erfahrene
Persönlichkeiten aus dem Bereich der Medien sein. Das Kuratorium besteht aus vier und
höchstens sechs Mitgliedern. Das Kuratorium soll im ersten Geschäftsjahr des Vereins
bestellt werden, seine Mitglieder müssen dem Verein nicht angehören. Das Kuratorium soll
mehrmals jährlich tagen.
§12 Beschränkung der Vertretungsmacht Für Rechtsgeschäfte, die das Vermögen des
Vereins im Einzelfall mit mehr als DM 5000,-- belasten, bedarf der Vorstand der
Zustimmung der Mitgliederversammlung.
§13 Berufung der Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, -
wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens- jährlich einmal,
möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres- bei Ausscheiden eines Mitglieds
des Vorstands binnen drei Monaten und -wenn2/10 der Mitglieder dies verlangen.
§14 Form der Berufung Zur Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich, bei Mög-
lichkeit unter Angabe der Tagesordn. u. unter Einhaltung einer Frist von 1 Woche zu laden.
§15 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung 1. Beschlussfähig ist jede ordentlich einberufene
Mitgliederversammlung, unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder. 2. Es wird
durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag ist geheim abzustimmen. 3. Bei
Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Enthaltungen u. Nein-Stimmen werden nicht addiert. 4. Zu einem Beschluß, der eine
Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder
erforderlich. Dabei muss die Anzahl der erschienenen Mitglieder mindestens 20 % aller
Vereinsmitglieder ausmachen.
§16 Beurkundung 1. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine
Niederschrift anzufertigen2. Das Protokoll ist von einem VS-Mitglied zu unterschreiben.
3. Jedes Vereinsmitglied ist befugt die Protokolle einzusehen.
§17 Auflösung des Vereins 1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung
aufgelöst werden. Hierzu ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Dabei muss die Anzahl der erschienenen Mitglieder mindestens 20 % aller Vereins-
mitglieder ausmachen. Der Beschluß ist sämtlichen Vereinsmitgliedern schriftlich bekannt-
zugeben. Er wird rechtswirksam, wenn nicht innterhalb von zwei Monaten nach Absendung
dieser Benachrichtigung ein Zehntel aller Mitglieder des Vereins eine schriftliche
Urabstimmung hierüber fordert und der Auflösungsbeschluß in dieser Urabstimmung nicht
aufgehoben wird. Für die Aufhebung genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen
Stimmen, doch müssen sich mindestens mehr als ein Fünftel aller Vereinsmitglieder daran
beteiligen. 2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand oder durch die von der
Mitgliederversammlung bestellten Liquidatoren. 3. Bei Auflösung oder Aufhebung des
Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an
eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft zwecks Verwendung für die Nachwuchsförderung junger Journalisten.