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Vereinssatzung Seite 2
(c)2003 Medien-Club e.V.
Vereinssatzung "Medien-Club" vom 03.04.01

§1 Name und Sitz: 1. Der Verein führt den Namen "Medien-Club" 2. Er führt nach
Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz "eingetragener Verein" in der
abgekürzten Form e.V. 3. Der Verein hat seinen Sitz in Rosenheim / Oberbayern 4.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§2 Zweck des Vereins 1. Zweck des Vereins ist die Förderung des journalistischen
Nachwuchses und insbesondere die Schaffung eines Diskussions-Forums für Interessierte
aller Altersgruppen im Bereich der Medien. 2. Dabei verfolgt der Verein eine
berufsständische Interessenvertretung aller in Medien Beschäftigten. Der Verein ist
selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des
Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.

§3 Vereinstätigkeit Der Verein erfüllt seine Aufgaben durch die Schaffung eines breiten
Diskussionsforums für Journalisten und durch die Förderung des beruflichen
Nachwuchses. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch regelmäßige
Veranstaltungen. Dort sollen eingeladene Referenten aus den Medien über berufliche
Erfahrungen und Neuerungen berichten. Jungen Kollegen aus dem Bereich der Medien soll
der Verein als Anlaufstelle und Mitteilungsbörse für Fragen ihres Berufes dienen. Ein
wichtiges Kommunikations-Medium unter den Mitgliedern soll die Internet-Präsentation
des Vereins darstellen. Es ist die Einrichtung eines Club-Lokals vorgesehen. Der Verein ist
strikt überparteilich.

§4 Eintragung in das Vereinsregister Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen
werden

§5 Eintritt der Mitglieder 1. Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche
Person werden. Auch juristische Personen aus dem Bereich der Medien können Mitglied
werden. 2. Die Mitgliedschaft entsteht durch Beitritt zum Verein 3. Sie ist schriftlich beim
Vorstand zu beantragen 4. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der
Beitritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam. Sie
berechtigt zur Teilhabe am Vereinsleben und an Beschlußfassungen und zur Nutzung der
Vereinseinrichtungen. 5. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht
anfechtbar. Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. 6. Voraussetzung zur
Mitgliedschaft ist eine teilweise oder hauptberufliche Tätigkeit in einem medialen Beruf.