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(c)2003 Medien-Club e.V. |
Vereinssatzung "Medien-Club" vom 03.04.01 §1 Name und Sitz: 1. Der Verein führt den Namen "Medien-Club" 2. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form e.V. 3. Der Verein hat seinen Sitz in Rosenheim / Oberbayern 4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr §2 Zweck des Vereins 1. Zweck des Vereins ist die Förderung des journalistischen Nachwuchses und insbesondere die Schaffung eines Diskussions-Forums für Interessierte aller Altersgruppen im Bereich der Medien. 2. Dabei verfolgt der Verein eine berufsständische Interessenvertretung aller in Medien Beschäftigten. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. §3 Vereinstätigkeit Der Verein erfüllt seine Aufgaben durch die Schaffung eines breiten Diskussionsforums für Journalisten und durch die Förderung des beruflichen Nachwuchses. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch regelmäßige Veranstaltungen. Dort sollen eingeladene Referenten aus den Medien über berufliche Erfahrungen und Neuerungen berichten. Jungen Kollegen aus dem Bereich der Medien soll der Verein als Anlaufstelle und Mitteilungsbörse für Fragen ihres Berufes dienen. Ein wichtiges Kommunikations-Medium unter den Mitgliedern soll die Internet-Präsentation des Vereins darstellen. Es ist die Einrichtung eines Club-Lokals vorgesehen. Der Verein ist strikt überparteilich. §4 Eintragung in das Vereinsregister Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden §5 Eintritt der Mitglieder 1. Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden. Auch juristische Personen aus dem Bereich der Medien können Mitglied werden. 2. Die Mitgliedschaft entsteht durch Beitritt zum Verein 3. Sie ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen 4. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Beitritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam. Sie berechtigt zur Teilhabe am Vereinsleben und an Beschlußfassungen und zur Nutzung der Vereinseinrichtungen. 5. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. 6. Voraussetzung zur Mitgliedschaft ist eine teilweise oder hauptberufliche Tätigkeit in einem medialen Beruf. |