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§6 Ende der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft endet - mit dem Tod des Mitglieds - durch Austritt - durch Ausschluß - durch Streichung aus der Mitgliederliste 2.Der Austritt aus dem Verein ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen nur zum Schluß eines Kalenderhalbjahres möglich. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist der rechtzeitige Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes oder die Geschäftsstelle erforderlich. 1. Der Ausschluß aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn sich ein Mitglied vereinsschädigend oder unehrenhaft verhalten hat . 2. Ein Mitglied kann aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn sich das Mitglied mit der Zahlung des Beitrages in Verzug befindet. (vereinfachter Ausschluß). In diesem Fall erfolgt der Ausschluß, - wenn der Beitragsrückstand die Höhe von drei Monatsbeiträgen übersteigt- das Mitglied mit diesen Beiträgen mehr als drei Monate im Verzug ist und- auch nach schriftlicher Mahnung den Beitrag nicht innerhalb von 8 Monaten nach Absendung der Mahnung voll entrichtet hat. In der Mahnung soll auf eine beabsichtigte Streichung hingewiesen werden. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluß wird mit der Beschlussfassung sofort wirksam. Er ist dem Mitglied unter Angabe des Grundes unverzüglich bekannt zu machen. Die Bekanntgabe erfolgt per brieflichem Anschreiben. §7 Mitgliedsbeitrag / Aufnahmegebühr 1. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge 2. Über die Höhe des Beitrages entscheidet die Mitgliederversammlung / der Vorstand. 3. Der Beitrag wird im Lastschriftverfahren vom Konto des Mitglieds eingezogen. 4. Über die Höhe und die Erhebung einer Aufnahmegebühr entscheidet die Mitgliederversammlung §8 Organe des Vereins Organe des Vereins sind 1. der Vorstand (§§11,12) 2. die Mitgliederversammlung (§§12-17) 3. das Kuratorium §9 Vorstand 1. Der Vorstand (§26 BGB) vertritt den Verein gerichtlich und außer- gerichtlich. Er besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter. 2. Jedes Vorstands-Mitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. 3. Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein, bzw. dürfen nicht Arbeitnehmer des Vereins sein. 4. Der Vorstand wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. 5. Das Amt endet mit Ablauf der Bestellung oder mit dem Ausscheiden aus dem Verein. Eine vorzeitige Abwahl ist nur aus wichtigem Grund möglich. 6. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammung ein und erarbeitet die Tagesordnung.7. Der Vorstand erstellt einen Haushaltsplan bis zum Ende des dritten Monats des Geschäftsjahres. Er führt Buch über Einnahmen und Ausgaben des Vereins. Er erstellt einen Jahresbericht und ist gegebenenfalls für den Abschluß und die Kündigung von Dienst- und Arbeitsverträgen zuständig. 8. Sofern dies von der Mitgliederversammlung übertragen ist, ernennt der Vorstand Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder. §10 Die Mitgliederversammlung Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechts kann nur persönlich wahrgenommen werden. Stimmrechtsbündelungen oder Vertretungen sind nicht gestattet. Ist der Vereins- vorsitzende verhindert, vertritt ihn sein Stellvertreter. Andernfalls wird ein Versamm- lungsleiter per Abstimmung bestimmt. |